Über das Vermögen einer natürlichen Person wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, wenn der Schuldner keine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat oder noch ausübt.
Hat er eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, so wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn bestehen.
Da die Funktion des Insolvenzverwalters im vereinfachten Insolvenzverfahren durch einen Treuhänder mit vergleichsweise eingeschränkten Kompetenzen wahrgenommen wird, ist vor allem zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen, aber auch zur Realisierung von Vermögenswerten für die Insolvenzmasse eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Gläubigern unerlässlich.
Auch im vereinfachten Insolvenzverfahren stehen die Realisierung von Masseansprüchen (Forderungseinzug, Anfechtung), die Vermögensverwertung, aber auch die Überwachung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Mittelpunkt unserer Tätigkeit als Treuhänder.
Regelinsolvenzverfahren werden eröffnet, wenn